§ 27 AngG - Die Mimik des Arbeitnehmers bei der Entgegennahme einer Anordnung bzw einer Verwarnung durch den Vorgesetzten (hier: lächelnde Zurkenntnisnahme) ist grundsätzlich rechtlich unerheblich und erfüllt keinen Entlassungsgrund. OLG Wien 21.07.2004, 8 Ra 94/04h. (Revision unzulässig)