§ 175 ASVG - Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (gemischte Tätigkeit), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Treten hingegen bei der Tätigkeit die betrieblichen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall.