§ 4 Abs 1 EFZG - Wenngleich eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen ist, muss aus der Verständigung des Arbeitnehmers doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er nach der bloßen Mitteilung, dass er zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, auf mehrfaches Ersuchen des Arbeitgebers per SMS um Kontaktaufnahme nicht reagiert, weil ihm in diesem Fall bewusst sein musste, dass dem Arbeitgeber eben nicht bekannt ist, dass er wegen einer Krankheit der weiteren Arbeit fernbleibt.