§ 82 lit f GewO 1859 - War ein Arbeitnehmer zwar objektiv gesehen in der Lage, trotz Zahnschmerzen seinen Dienst anzutreten und zumindest so lange auszuüben, bis ein Ersatz für ihn gefunden gewesen wäre, hat er sich aber subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt, dies dem Arbeitgeber auch rechtzeitig vor Dienstbeginn mitgeteilt und auch noch selbst für eine Vertretung durch einen Arbeitskollegen gesorgt, ist das an sich pflichtwidrige Fernbleiben von der Arbeit entschuldigt und rechtfertigt nicht die Entlassung.