§ 177, § 183 ASVG - Hautkrankheiten gelten nach § 177 Abs 1 ASVG nur dann als Berufskrankheit, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dem Präventionszweck dieses einschränkenden Tatbestandmerkmals entspricht, dass auch in Zukunft die Gefahr des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung möglichst vermieden wird. Der Versicherte muss auch zukünftig alle schädigenden Tätigkeiten unterlassen, wenn er Leistungen erhalten bzw bereits erhaltene Leistungen weiter beziehen will. In dem Zwang zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten ist daher nicht nur ein anspruchsbegründendes, sondern auch ein anspruchserhaltendes Tatbestandsmerkmal zu sehen.