§ 179, § 182 ASVG - Kann die Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallversicherung (hier: Versehrtenrente) nach den § 179 ASVG bis § 181b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei ist außer auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des Versicherten auch auf seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, auf eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen, also die Gesamtsituation des Versehrten zu berücksichtigen.