§ 27 Z 4 AngG - Hat es eine bei einem Sportartikelhändler beschäftigte Arbeitnehmerin wiederholt unterlassen, die von ihr zur Reinigung nach Hause mitgenommenen Kleidungsstücke, die im Betrieb nicht ausreichend gereinigt werden konnten, entsprechend den internen Anweisungen EDV-mäßig zu erfassen, rechtfertigt dieses Verhalten nicht eine Entlassung, wenn dieses Verhalten von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten - und Ehemann - gebilligt bzw sogar mitgetragen wurde. OGH 24.06.2004, 8 ObA 60/04p.