§ 1, § 2 Abs 2 AHG - Amtshaftungsansprüche kommen nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze in Betracht, nicht bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Außerhalb des Gemeinschaftsrechts besteht keine Anspruchsgrundlage für die Haftung des Staats aufgrund legislativen Unrechts. Die legistische Tätigkeit von Verwaltungsbehörden, insbesondere der Beschluss von Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung, zählt nicht zur Vollziehung, sondern zur Gesetzgebung; ein Amtshaftungsanspruch für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der legistischen Tätigkeit ist daher ausgeschlossen.