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Gehsteig als auswärtige Arbeitsstelle für Hausbetreuungsunternehmen

AusländerbeschäftigungARD 5547/15/2004 Heft 5547 v. 23.11.2004

§ 28 Abs 7 AuslBG - Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist nach § 28 Abs 7 AuslBG das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

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