§ 28 Abs 7 AuslBG - Wird ein Ausländer, ohne im Besitz einer entsprechenden behördlichen Bewilligung zu sein, an einer Baustelle in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw Materialresten an den Händen angetroffen, durfte es die Behörde in Hinblick auf § 28 Abs 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der Ausländer zumindest an diesem Tag unberechtigt vom Unternehmen beschäftigt wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen ist, müsste der Arbeitgeber glaubhaft machen.