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Änderung der KV-Zugehörigkeit bei Verschiebung des Produktionsschwerpunktes

ArbeitsrechtARD 5546/8/2004 Heft 5546 v. 19.11.2004

§ 9 Abs 3 ArbVG - Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, findet nach § 9 Abs 3 ArbVG jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

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