§ 15 KV-Bauindustrie und Baugewerbe, § 1159b ABGB, § 77 GewO 1859 - Fällt der berechtigte vorzeitige Austritt eines Bauarbeiters, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe anzuwenden ist, mit dem Tag der Beendigung jener Baustelle zusammen, auf der der Arbeiter eingesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum letzten Arbeitstag der laufenden Kalenderwoche, weil der Arbeitgeber das Dienstverhältnis wegen der Beendigung der Baustelle sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen hätte können.