§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 34 KVI - Die aus der sozialen Gestaltungspflicht folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer vor einer beabsichtigten Kündigung einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anzubieten, besteht auch im Fall einer Kündigung nach § 34 KVI infolge Fusionierung.
OLG Wien 14.05.2004, 7 Ra 47/04i