§ 105, § 107 ArbVG - Die prozessuale einwöchige Frist zur Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat zu errichten wäre, ein solcher aber nicht besteht, gilt auch für die Anfechtung einer Eventualkündigung, die vom Arbeitgeber während eines laufenden Kündigungsanfechtungsverfahrens (auf Unwirksamerklärung einer zuvor ausgesprochenen Kündigung) ausgesprochenen wurde.
OLG Wien 15.05.2004, 7 Ra 60/04a