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Soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigung nach dem KVI

ArbeitsrechtARD 5543/5/2004 Heft 5543 v. 9.11.2004

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 34 KVI - Die aus der sozialen Gestaltungspflicht folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer vor einer beabsichtigten Kündigung einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anzubieten, besteht auch im Fall einer Kündigung nach § 34 KVI infolge Fusionierung.

OLG Wien 14.05.2004, 7 Ra 47/04i

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