§ 255 Abs 4 ASVG - Während nach der außer Kraft getretenen Regelung des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auch Voraussetzung war, dass der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, findet sich im § 255 Abs 4 ASVG keine vergleichbare Anspruchsvoraussetzung.