§ 27 Z 1 AngG - Hat ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Weisung seines als Vertreter des Arbeitgebers anzusehenden Vorgesetzten hin fingierte Kassaeingangs- und -ausgangsbelege ausgestellt, ohne dass diesen Belegen entsprechende Geldflüsse gegenübergestanden wären, womit er unbewusst bei der Verschleierung eigenmächtiger Geldentnahmen durch seinen Vorgesetzten mitgewirkt hat, kann dieses Verhalten allein keine Entlassung begründen.