§ 12 AlVG - Gemäß § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 % des Umsatzes die in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigen. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist somit dann, wenn das Einkommen gemäß § 36a AlVG die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, auf den Umsatz gemäß § 36b AlVG abzustellen, wenn 11,1 % dieses Umsatzes den Grenzbetrag des § 5 Abs 2 ASVG überschreiten.