§ 25 Abs 2 AlVG idF BGBl I 2000/103 - Die Vorschreibung eines Sonderbeitrages an den Arbeitgeber im Fall des Betretens einer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehenden Person bei der Erbringung von Dienstleistungen und der nicht rechtzeitig erfolgten Anmeldung dieser Tätigkeit bei der Gebietskrankenkasse setzt die unmittelbare Wahrnehmung der Tätigkeit durch Organe des Arbeitsmarktservice (bzw diesem zurechenbare Personen) voraus. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182. (Bescheid aufgehoben)