§ 1151 ABGB - Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses bildet die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die daraus resultiert, dass die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zugute und in dessen Organisationsgefüge zustande kommt. Zu den Kriterien der persönlichen Abhängigkeit zählen die Einordnung in den betrieblichen Ordnungsbereich, wie zB hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge, und auch die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers.