§ 1153 ABGB - Im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses liegt im Allgemeinen je nach Überwiegen der einzelnen Elemente entweder ein abhängiges oder ein freies Dienstverhältnis vor; eine Aufteilung in einen selbstständigen und einen abhängigen Teil kann nicht erfolgen (hier: Leitung von Kindergeburtstagsfesten fallweise als selbstständige Tätigkeit und fallweise „im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses“; vgl OGH 19.12.2002, 8 ObA 135/02i, ARD 5390/4/2003). OGH 26.08.2004, 8 ObA 85/04i.