Durch ein Zusatzabkommen (zum ME vgl bereits ARD 5377/11/2003) wird auf Wunsch Deutschlands klargestellt, dass die vom Vermögen deutscher Stiftungen erhobene Erbersatzsteuer nicht unter den Anwendungsbereich des mit Österreich am 4. 10. 1954 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern fällt. Das Zusatzabkommen ist am 17. 9. 2004 in Kraft getreten und auf alle am oder nach dem 1. 1. 2003 entstehenden Steuern nach § 1 Abs 1 Nr 4 und § 9 Abs 1 Nr 4 dt ErbStG in beiden Vertragsstaaten anzuwenden. BGBl III 2004/125, ausgegeben am 18.10.2004.