§ 1151 ABGB - Auch wenn ein Arbeitnehmer nebenbei als stellvertretender Kassier eines Vereins, dessen Obfrau seine Arbeitgeberin ist, zu Serviertätigkeiten herangezogen wird, fehlt ihm bezüglich dieser Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins grundsätzlich das für die Eigenschaft als Arbeitnehmer erforderliche Element der Fremdbestimmtheit, weil er aufgrund seiner Funktion als Vorstandsmitglied nicht hierarchisch untergeordnet ist.