§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG - Auch wenn ein Handelsvertreter bei Erklärung der vorzeitigen Auflösung seines Vertragsverhältnisses nicht auf das Vorliegen einer bestimmten akuten Krankheit hingewiesen hat, steht dies einem angemessenen Ausgleichsanspruch nicht entgegen, wenn ihm aufgrund seines eingeschränkten Leistungskalküls die Leistung der konkret vereinbarten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar war.