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Unterbrechung des Verfahrens bei SV-Aufrechnung

SozialversicherungARD 5536/8/2004 Heft 5536 v. 8.10.2004

§ 103 Abs 1 Z 1, § 355 Z 3 ASVG, § 74 ASGG - Nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, die der Anspruchsberechtigte einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz schuldet, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist.

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