§ 103 Abs 2 ASVG - Eine Aufrechnung von Beitragsschulden gegen eine Pensionsleistung ist nur so weit zulässig, als dem Anspruchsberechtigten ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (bei Verheirateten: des Ehegatten-Richtsatzes) verbleibt. Diese mit 1. 1. 2004 in Kraft getretene Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit ist auch in Fällen zu beachten, deren Sachverhalt vor dem 1. 1. 2004 verwirklicht wurde.