§ 103 Abs 1 Z 1, § 355 Z 3 ASVG, § 74 ASGG - Nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, die der Anspruchsberechtigte einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz schuldet, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist.