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Aufrechnung von SV-Beitragsschulden auf die Pension

SozialversicherungARD 5536/7/2004 Heft 5536 v. 8.10.2004

§ 103 Abs 2 ASVG - Eine Aufrechnung von Beitragsschulden gegen eine Pensionsleistung ist nur so weit zulässig, als dem Anspruchsberechtigten ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (bei Verheirateten: des Ehegatten-Richtsatzes) verbleibt. Diese mit 1. 1. 2004 in Kraft getretene Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit ist auch in Fällen zu beachten, deren Sachverhalt vor dem 1. 1. 2004 verwirklicht wurde.

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