§ 2 Abs 1 lit c und lit h, § 8 Abs 4 und Abs 5 FLAG - Ist bei einem volljährigen Kind, das keine Berufsausbildung oder Fachschulfortbildung absolviert, als Spätfolge eines Kopftumors der Grad der Behinderung mit 50 % anzunehmen, ist der Betroffene jedoch voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, so kann keine Familienbeihilfe und daher auch kein Erhöhungsbetrag gewährt werden. VwGH 22.04.2004, 2003/15/0065. (Beschwerde abgewiesen)