§ 3a KBGG idF BGBl I 2003/58 - Aus Anlass der Geburt von Drillingen steht erst ab 1. 1. 2004 für das zweite und dritte Kind ein Anspruch auf Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes um jeweils 50 % - damit insgesamt ein tägliches Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 29,06 - zu. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten nicht für jedes Kind den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe einräumt.