§ 98, § 100, § 1152 ABGB - Maßgebend für die Beurteilung der Entgeltansprüche einer im Betrieb des Ehepartners mitarbeitenden Ehefrau ist nicht, wie die Ehepartner ihr Eheverhältnis gegenüber einem Außenstehenden (Gebietskrankenkasse) deklariert haben, sondern die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung. Diese kann auch dahin lauten, dass zwar aus betrieblichen Gründen nach außen hin das Bestehen eines Dienstverhältnisses angegeben wird, jedoch kein solcher Vertrag geschlossen werden sollte. Unter Ehepartnern sowie zwischen Eltern und Kindern wird im Zweifel durch regelmäßige Arbeitsleistung ein Dienstverhältnis nicht begründet.