§ 4 Abs 4, § 32 Z 2 EStG - Hat sich der Erbe aus rein familiären Gründen zur Übernahme des überschuldeten Nachlasses bereit gefunden, können dennoch die gesamten Fremdmittel des darin enthaltenen und real überschuldeten Betriebes mit nur geringfügigen aktiven Vermögenswerten als Betriebsverbindlichkeiten zu behandeln und die daraus weiterhin erwachsenden Zinsen auch noch nach einer nur kurze Zeit später erfolgenden Aufgabe des Betriebes als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sein.