§ 36, § 38 AngG - Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig (überhöht) ist, ist eine Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei dieser Billigkeitsentscheidung sind va die Höhe des entstandenen Schadens im Verhältnis zur Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe sowie die Umstände aufseiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.