§ 36, § 38 AngG - Der Begriff der „Gleichwertigkeit“ zweier Tätigkeiten unterschiedet sich vom Begriff der „Gleichartigkeit“ von Tätigkeiten in vielen Punkten. Während von Gleichartigkeit einer Tätigkeit dann zu sprechen sein wird, wenn - wie im vorliegenden Fall einer Arbeitnehmerin, die bei einer Boden- und Flugzeugabfertigungsgesellschaft tätig war - von einem gleichen oder annähernd gleichen Arbeitsplatz, vom selben arbeitskulturellen Umfeld, vom gleichen oder ähnlichen Kontakt mit Passagieren vor dem Abflug oder beim Abflug oder von Computertätigkeit auszugehen sein wird, ist die Frage nach der Gleichwertigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen: Hier steht der Wert der Tätigkeit im Vordergrund. Der Wert der Tätigkeit wird einerseits aufgrund der Höhe der Bezahlung und andererseits aufgrund der Wertschätzung, die der die Tätigkeit Ausübende erfährt, zu bemessen sein.