§ 34 EStG - Bringt eine Wohnungseigentümergemeinschaft Klage wegen grober Mängel des Wohnungsobjektes gegen den Bauträger ein, so können Kosten in Zusammenhang mit dem Zivilprozess beim Eigentümer einer geförderten Eigentumswohnung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil die unterlegene Partei alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat, sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zivilprozess obsiegen.