§ 12, § 24 Abs 2 AlVG - Gemäß § 93 Abs 1 GmbHG haben die Liquidatoren einer Gesellschaft (hier: der bisherige Geschäftsführer der GmbH) nach Beendigung der Liquidation und Nachweis der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung beim Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit weiter bestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma (vgl VwGH 23.10.2002, 2000/08/0119, ARD 5438/10/2003). Während der Tätigkeit als Liquidator besteht somit der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu Recht. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0024. (Beschwerde abgewiesen)