§ 25, § 91a KO - Wurde in der nach Konkurseröffnung angesetzten Berichtstagsatzung kein Beschluss über die weitere Zukunft des Unternehmens (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) gefasst, sondern dem Arbeitgeber nur die befristete Unternehmensfortführung im Falle des Erlags einer Kaution binnen einer Frist von 14 Tagen in Aussicht gestellt, beginnt die Einmonatsfrist des § 25 KO, innerhalb deren der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklären muss, erst mit Ablauf der 90-tägigen Frist nach Konkurseröffnung gemäß § 91a KO zu laufen.