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Anfechtung von Lohnsteuerzahlungen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5527/11/2004 Heft 5527 v. 7.9.2004

§ 78 EStG, § 79 EStG, § 28 Z 2 KO, § 30 KO, § 31 KO - Behält der Arbeitgeber entsprechend seiner aus § 78 EStG erfließenden Verpflichtung die Lohnsteuer des Arbeitnehmers ein und führt er den Betrag iSd § 79 EStG ab, zahlt er damit mittels eines ihm nicht mehr zustehenden Vermögens die Schuld eines Dritten, nämlich des Arbeitnehmers. Diese bei Fälligkeit geleistete Lohnsteuerzahlung kann nicht nach § 30 KO und § 31 KO sowie - außer bei ausnahmsweise pflichtwidrigem Verhalten des späteren Gemeinschuldners - auch nicht nach § 28 Z 2 KO angefochten werden. Erst wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit die Lohnsteuer nicht abführt und seine Haftung bescheidmäßig geltend gemacht wird, erfüllt der Arbeitgeber bei Zahlung der Lohnsteuer eine eigene Schuld gegenüber der Abgabenbehörde und ist demnach - sollte er im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig oder relevant überschuldet sein - zur quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet. In diesem Fall ist eine Anfechtung nach § 30 KO und § 31 KO möglich.

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