§ 68, § 103 Abs 1 Z 1 ASVG - § 103 Abs 1 Z 1 ASVG erlaubt dem Versicherungsträger die Aufrechnung von fälligen Beiträgen, die ein Anspruchsberechtigter einem SV-Träger nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz schuldet, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Über die Geltendmachung der Aufrechnung ist ein Bescheid in Leistungssachen zu erlassen (§ 367 Abs 2 ASVG), der mit Klage bei Gericht außer Kraft gesetzt werden kann.