§ 36 AlVG, § 6 NHV - Bestreitet ein Arbeitsloser, mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, ist aber seine Ehefrau nach wie vor an der Wohnadresse des Arbeitslosen polizeilich gemeldet, werden nach Angaben von Nachbarn und des Hausbesorgers beide Personen regelmäßig im Haus angetroffen bzw gesehen und werden Poststücke beiden an diese Adresse zugestellt und auch regelmäßig behoben, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie vom Vorliegen eines aufrechten gemeinsamen Haushalts ausgeht. In diesem Fall erfolgte aber auch die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei der Berechnung der Höhe der dem Arbeitslosen gebührenden Notstandshilfe bzw bei Beurteilung der Notlage zu Recht. VwGH 18.02.2004, 2000/08/0130. (Beschwerde abgewiesen)