§ 33 Abs 3 AlVG, § 5 NHV - Verwendet ein Notstandshilfebezieher die jährlich erzielten Einkünfte aus der Vermietung von Mietwohnungen zur Gänze zur Abdeckung von Verlusten aus einer Gesellschaft, an der er als Kommanditist beteiligt ist, kann nicht vom Vorliegen einer Notlage ausgegangen werden, wenn der tägliche Anrechnungsbetrag aus den erzielten Einkünften den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.