§ 2a Abs 9 GlBG idF vor BGBl I 2004/66 - Aus § 2a Abs 9 GlBG idF vor BGBl I 2004/66 (Anm d Red: siehe nunmehr § 12 Abs 12 GlBG idF BGBl I 2004/66) folgt, dass die Klage eines Arbeitnehmers, der sich auf einen Diskriminierungstatbestand stützt, abzuweisen ist, wenn ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung (hier: Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung) ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. Das andere Motiv muss kein ausschließliches, aber zumindest ausschlaggebend sein. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dieses Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war; gelingt dies, liegt keine Diskriminierung vor.