§ 10 Abs 7 MSchG - Für die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit einer schwangeren Arbeitnehmerin ist die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Lässt sich der Urkunde keine ausreichende Andeutung eines übereinstimmenden Parteiwillens zur einvernehmlichen Vertragsauflösung entnehmen, kann von einer einvernehmlichen Lösung auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Arbeitnehmerin aus besonderen Gründen des gesetzlichen Schutzes nicht bedurft hätte. Keine ausreichende Andeutung einer einvernehmlichen DV-Lösung liegt vor, wenn der schwangeren Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber eine Urkunde über die Beendigung des Dienstverhältnisses und eine weitere Urkunde über die Fortführung der Zusammenarbeit in Form eines freien Dienstvertrags vorgelegt und diese Urkunden von der Arbeitnehmerin „unter Vorbehalt“ unterzeichnet werden.