Durch diese Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes werden einerseits höhere Selbstbehalte für 2002 und 2003 eingeführt (vgl ARD 5499/2/2004), andererseits werden ab 2004 die Vergütungsgrenze auf 0,5 % des Nettoproduktionswertes angehoben, die vergütungsfähigen Energieträger auf Heizöle und Flüssiggas ausgeweitet und neue Selbstbehalte (Mindeststeuersätze) aufgrund der Energiesteuer-RL eingeführt. BGBl I 2004/92, ausgegeben am 30.07.2004.