§ 10 Abs 1 AlVG - Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt und verpflichtet, einem Arbeitslosen auch während des Zeitraumes, in dem sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld wegen einer vom ehemaligen Arbeitgeber bezahlten Urlaubsersatzleistung gemäß § 16 Abs 1 AlVG ruht, eine potenzielle Beschäftigung zuzuweisen. Nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes sind (auch) bereits vorher erfolgte Zuweisungen als Zuweisungen iSd § 10 Abs 1 AlVG anzusehen. Sollte die zugewiesene Beschäftigung ohnehin erst nach Ablauf des Ruhenszeitraumes und somit während des Bezuges von Arbeitslosengeld beginnen, war der Arbeitslose ab diesen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr berechtigt, die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abzulehnen. Tut er dies dennoch, verliert er gemäß § 10 Abs 1 AlVG für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen seinen Arbeitslosengeldanspruch. VwGH 18.12.2003, 99/08/0121. (Bescheid aufgehoben)