§ 82a GewO, § 863 ABGB - Bei Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinne sind (vgl OGH 05.09.2001, 9 ObA 181/01k, ARD 5321/30/2002). Deswegen kann eine konkludente Erklärung nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte nach üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist.