§ 82a GewO, § 863 ABGB - Um ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitnehmers als vorzeitigen Austritt zu werten, muss dessen Erklärung den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflösen will. Erklärt ein Arbeitnehmer, der die Erfüllung eines Auftrages des Arbeitgebers ablehnt, dass „er gehe“, und kommt er kurz darauf in das Zimmer des Arbeitgebers zurück und legt das Diensthandy und die Firmenschlüssel auf den Tisch, lässt dies keinen Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Austrittserklärung zu. Das Dienstverhältnis wurde somit durch einen (im vorliegenden Fall unberechtigten) vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers beendet. OLG Wien 29.03.2004, 9 Ra 127/03t. (Revision unzulässig)