§ 28 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF vor BGBl 1996/201 - Wurde mit der Steuererklärung für das Jahr 1996 absichtlich ein unvollständiges Verzeichnis der steuerlichen Mietzinsreserven vorgelegt und die nicht dargestellten steuerfrei gebildeten Beträge des Jahres 1993 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, waren sämtliche steuerfrei gebildeten Beträge einkünfteerhöhend aufzulösen, sofern nicht innerhalb der von der Abgabenbehörde zu setzenden zweiwöchigen Nachfrist ein berichtigtes Verzeichnis nachgereicht wurde.