§ 34 Abs 1 EStG - Verpfändet die Ehefrau zur Sicherstellung der Kreditverträge ihres Ehemannes eine in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft, um die Gefahr der Insolvenz des Ehemannes abzuwenden, und verkauft sie in der Folge drei Wohnungen, deren Verkaufserlöse sie unmittelbar an die Gläubigerbank überweist, so kann sie keine außergewöhnliche Belastung aus der Bürgschaft für ihren Ehemann geltend machen. Im Umstand allein, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von der Gefahr der Insolvenz bedroht war, kann nämlich noch keine existenzbedrohende Notlage gesehen werden. Eine existenzbedrohende Notlage liegt nämlich nur dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser seine berufliche Existenz also nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können (vgl VwGH 26.03.2003, 98/13/0072, ARD 5411/24/2003).