§ 22, § 23 BAO - Einkünfte sind nach ständiger Rechtsprechung demjenigen zuzurechnen, der die entsprechenden Leistungen erbringt. Zurechnungssubjekt ist, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (vgl ua VwGH 18.10.1995, 95/13/0176, ARD 4730/33/96, oder VwGH 10.10.1996, 95/15/0208, ARD 4843/35/97).